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INFOZENTER - Interessante Gerichtsurteile

 

Interessante Gerichtsurteile


Wichtige Urteile veröffentlicht durch den BVSK:

Kosten der Schadensfeststellung sind nur zweckmäßig und notwendig, wenn sie durch Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entstanden sind
( AG Neuss, AZ 40 C 2023/98)

Aufwendungen zur Feststellung der Schadenshöhe sind im vorgenannten Sinne grundsätzlich nur dann zweckmäßig und notwendig, wenn sie durch die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entstanden sind. Denn nur das Gutachten eines solchen Sachverständigen bietet eine hinreichende Gewähr dafür, daß es vom Unfallgegner und dessen Versicherung anerkannt wird. Dies kann dahingestellt bleiben, da der vom Kläger hinzugezogene Sachverständige nicht nur nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, sondern auch keine sichere Gewähr im vorgenannten Sinne bietet. Denn er verfügt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten nur über einen Facharbeiterbrief im Bereich der Starkstromelektrik mit Schweißzeugnissen zum A-Schweißen und E-Schweißen sowie über eine Prüfurkunde als staatlich geprüfter Techniker für Elektrotechnik mit Schwerpunkt Energietechnik.


Ablehnung eines Sachverständigen, da öffentliche Bestellung und Vereidigung sich auf Straßenverkehrsunfälle beschränkt und nicht die im Verfahren erforderliche Bewertung von Unfallschäden umfaßt
( AZ 13T18025/98)

Die Beschwerdeführer stützen ihr Gesuch auf die in der mündlichen Anhörung der abgelehnten Sachverständigen erlangten Erkenntnis, daß die öffentliche Bestellung und Vereidigung sich auf Straßenverkehrsunfälle beschränkt und nicht die im Verfahren erforderliche Bewertung von Unfallschäden umfaßt und daß die Gutachterin diesen Umstand nicht zuvor bekannt gemacht hat.


Personen ohne Qualifikation dürfen weder durch eigene Bezeichnung noch durch werbendes Auftreten Eindruck erwecken, daß sie Sachverständige für KFZ seien
(LG, AZ 40247/96)

Schuldner dürfen weder durch eigene Bezeichnung noch durch werbendes Auftreten gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, daß sie Sachverständige für KFZ seien. Auch für den juristisch nicht ausgebildeten Laien ist klar und deutlich verständlich, daß insbesondere die in den „Gelben Seiten-Regional“ vorgenommene Eintragung im Zusammenhang mit dem Anbieten von Gutachten über Kraftfahrzeuge untersagt ist. Die Schuldner können sich auch nicht darauf berufen, daß das Oberlandesgericht offengelassen hat, in welcher Form von ihnen die entsprechende Qualifikation erworben werden kann. Die Schuldner behaupten selbst nicht, daß sie nach Erlaß des Urteils an Qualifikationsmaßnahmen teilgenommen hatten. Ebenso hat die weite Verbreitung der „Gelben-Seiten“ und des Telefonbuches „Das Örtliche“ für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes Berücksichtigung gefunden


LG untersagt die Führung des Titels "vom BVFS geprüfter und eidesstattlich verpflichteter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen", da der Titel den falschen Eindruck hervorruft, der SV besitze öffentlicher Bestellung und Vereidigung gleichgestellte Legitimation
(LG Duisburg)

Ein Verband verleiht den Titel „vom BVFS geprüfter und eidesstattlich verpflichteter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen“. Das Landgericht Duisburg hat jetzt die Führung dieser Bezeichnung untersagt, da sie irreführend ist. Nach Auffassung des Gerichts wird durch den Titel der falsche Eindruck hervorgerufen, der Sachverständige besitze eine der öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichgestellte Legitimation, die von einer staatlichen Stelle erteilt wird. Besondere Bedenken hatte das Gericht wegen der „eidesstattlichen Verpflichtung“. Es sei nicht erkennbar, worauf der Sachverständige verpflichtet werde. Auch ist die eidesstattliche Versicherung ein Mittel der Glaubhaftmachung, nicht ein Nachweis besonderer Sachkunde. Es deute alles darauf hin, daß hier eine selbst verliehene Qualifikation vorliege. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, das Vertrauen der Verbraucher auf die Seriosität amtlicher Auszeichnungen zu bewahren. Sollten Sie sich für weiterführende Informationen interessieren, erhalten Sie diese direkt auf den Seiten des BVSK.