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Unfallhilfe

Infocenter: Informationen und Tipps rund um den Unfall - hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten vom BVSK veröffentlichten Informationen.

Unfall - Was tun?

Sollten Sie unverschuldet oder nicht aus alleinigem Verschulden in einen Unfall verwickelt werden, haben Sie Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens. Zur reibungslosen und schnellen Abwicklung wird vom BVSK empfohlen:

Notieren Sie

  • das amtliche Kennzeichen
  • Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
  • Adressen von Zeugen
  • Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen

Fotografieren Sie

...nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.

Bestehen Sie

...darauf, dass ein qualifizierter, unabhängiger KFZ-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den KFZ-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden. Rufnummer des BVSK: (030) 6 25 20 65 (oder wählen Sie einen BVSK-Sachverständigen aus den Gelben Seiten)

...auf die Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung nicht zutreffend, wenn der Schaden für den Laien nicht erkennbar unter  750,- € liegt.

Beauftragen Sie

...möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Gegebenenfalls können Sie sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein, Adenauerallee 106, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 26 07 17, benennen lassen.

Beachten Sie bitte

Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garantien für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen. So verfügen die Mitglieder des BVSK über einen hohen Ausbildungsgrad und stehen für qualifizierte Gutachten auch im Bereich der Verkehrsunfallrekonstruktion. Nur diese Sachverständigen führen den Zusatz BVSK. Weitere Informationen aus dem Internet erhalten sie auf den Seiten des BVSK.

10 wichtige Punkte nach dem Unfall

  1. Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse folgende Punkte beachten. Die nachfolgend genannten Punkte beziehen sich auf Informationen des BVSK.
  2. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme sogenannter Bagatellschäden.
  3. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
  4. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
  5. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden.
  6. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang gibt.
  7. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6.4.1993, AZ: VI ZR 181/92).
  8. Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
  9. Einwände des Schädigers, z.B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
  10. Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
  11. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

    Aktuelle, weiterführende Informationen zu KFZ-Reparaturbetrieben und KFZ-Sachverständigen finden Sie direkt auf den Seiten des BVSK - Information für KFZ-Reparaturbetriebe.

Tipps zur Reparatur

Reparatur ohne KFZ-Sachverständigen? Argumente, die nachdenklich machen.
Die nachfolgend genannten Punkte beziehen sich auf Informationen des BVSK.

1. Beweissicherung fehlt: mögliche Nachteile bei späterer Überprüfung der Rechnung und Feststellung des tatsächlich erforderlichen Reparaturumfanges sowie bei Streitigkeiten über den Unfallhergang (Unfallrekonstruktion ohne Lichtbilder in guter Qualität sind nicht möglich).

2. Bei Differenzen über die Schadenhöhe mit dem Unfallgegner fehlen Beweismöglichkeiten. Besonders bei neueren Fahrzeugen mit großflächigen Stoßfängern wird der Schaden bei oberflächlicher Betrachtung häufig unterschätzt. Bei Bekanntwerden der effektiven Reparaturkosten entsteht dadurch oft beim Verursacher ein Betrugsverdacht, der ohne Gutachten nur schwer widerlegt werden kann.

3. Generell lässt sich - falls Zweifel bezüglich des Unfallherganges oder der Schadensschilderung aufkommen - ein Betrugsvorwurf nur sehr schwer entkräften.

4. Wenn im Beschädigungsbereich Altschäden (Beschädigungen, Unterrostungen o.ä.) vorhanden sind, kann die Versicherung Abzüge in Ansatz bringen. Differenzen über die Höhe dieser Abzüge können nur durch ein Gutachten ausgeräumt werden.

5. Eine Wertminderung wird nicht festgestellt und eventuell "vergessen".

6. Bei späterem Verkauf des reparierten Fahrzeuges kann der Halter Nachteile dadurch haben, dass er einem Käufer kaum mehr nachweisen kann, dass sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde; er hat weder eine Zweitschrift des Gutachtens noch aussagekräftige Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug.

7. Da eine Bewertung des Fahrzeuges nicht durchgeführt wird, werden eventuelle wirtschaftliche Totalschäden nicht erkannt. Möglicherweise treten dadurch Probleme bei der Schadenregulierung auf, wenn nachträglich von der Versicherung eine Bewertung erfolgt. Der Halter ist dabei auf die Feststellungen der Versicherung angewiesen und hat keine Kontrollmöglichkeit ("Waffengleichheit").

8. In diesen Fällen wird auch der Restwert nicht nach objektiven Kriterien (Angebote regionaler und seriöser Händler, keine Angebote von "Personen, die die Reparaturkosten aus besonderen Gründen niedriger kalkulieren") festgestellt. Auch hier ist der Halter der Versicherung ausgeliefert.

9. Markenhändler stehen bei Fremdfabrikaten bzw. freien Werkstätten von allen Fahrzeugtypen meist keine Kalkulationsunterlagen zur Verfügung. Der Händler kann unter diesen Umständen selbst keine Rechnung nach Herstellervorgaben erstellen. Möglicherweise wird dann der tatsächliche Reparaturaufwand in der Rechnung nicht vollständig wiedergegeben.

10. Bei nachträglichen Differenzen über die Höhe des Schadens hat die Werkstätte keine ausreichenden Beweismöglichkeiten.

11. Bei Differenzen über Reparaturzeiten hat die Werkstätte keinen Rückhalt. Dadurch können Probleme bei der Erstattung der Ausfallkosten (Leihwagen, Nutzungsentschädigung) entstehen.

12. Bei der Beurteilung, ob Abschleppen nach dem Unfall erforderlich ist, gibt es nachträglich häufig kaum noch Möglichkeiten der Abgrenzung. Der Sachverständige legt dagegen bereits im Gutachten fest, ob das Fahrzeug noch verkehrssicher und fahrbereit war.

13. Die Frage einer eventuell durchzuführenden Notreparatur läßt sich ohne Gutachten nur eingeschränkt beurteilen. Auch dadurch können Schwierigkeiten bei der Erstattung von Ausfall- oder Leihwagenkosten vor oder während der Reparatur entstehen.

Sind Sie an ausführlichen, weiterführenden Informationen interessiert, dann werden Sie hier direkt auf die entsprechenden Seiten des BVSK - Fragen und Antworten rund um den Unfall weitergeleitet.

Interessante Gerichtsurteile

Wichtige Urteile veröffentlicht durch den BVSK:

Kosten der Schadensfeststellung sind nur zweckmäßig und notwendig, wenn sie durch Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entstanden sind (AG Neuss, AZ 40 C 2023/98):

"Aufwendungen zur Feststellung der Schadenshöhe sind im vorgenannten Sinne grundsätzlich nur dann zweckmäßig und notwendig, wenn sie durch die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entstanden sind. Denn nur das Gutachten eines solchen Sachverständigen bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass es vom Unfallgegner und dessen Versicherung anerkannt wird. Dies kann dahingestellt bleiben, da der vom Kläger hinzugezogene Sachverständige nicht nur nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, sondern auch keine sichere Gewähr im vorgenannten Sinne bietet. Denn er verfügt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten nur über einen Facharbeiterbrief im Bereich der Starkstromelektrik mit Schweißzeugnissen zum A-Schweißen und E-Schweißen sowie über eine Prüfurkunde als staatlich geprüfter Techniker für Elektrotechnik mit Schwerpunkt Energietechnik."


Ablehnung eines Sachverständigen, da öffentliche Bestellung und Vereidigung sich auf Straßenverkehrsunfälle beschränkt und nicht die im Verfahren erforderliche Bewertung von Unfallschäden umfasst (AZ 13T18025/98):

"Die Beschwerdeführer stützen ihr Gesuch auf die in der mündlichen Anhörung der abgelehnten Sachverständigen erlangten Erkenntnis, dass die öffentliche Bestellung und Vereidigung sich auf Straßenverkehrsunfälle beschränkt und nicht die im Verfahren erforderliche Bewertung von Unfallschäden umfasst und dass die Gutachterin diesen Umstand nicht zuvor bekannt gemacht hat."


Personen ohne Qualifikation dürfen weder durch eigene Bezeichnung noch durch werbendes Auftreten Eindruck erwecken, dass sie Sachverständige für KFZ seien (LG, AZ 40247/96):

"Schuldner dürfen weder durch eigene Bezeichnung noch durch werbendes Auftreten gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie Sachverständige für KFZ seien. Auch für den juristisch nicht ausgebildeten Laien ist klar und deutlich verständlich, dass insbesondere die in den „Gelben Seiten-Regional“ vorgenommene Eintragung im Zusammenhang mit dem Anbieten von Gutachten über Kraftfahrzeuge untersagt ist. Die Schuldner können sich auch nicht darauf berufen, dass das Oberlandesgericht offengelassen hat, in welcher Form von ihnen die entsprechende Qualifikation erworben werden kann. Die Schuldner behaupten selbst nicht, dass sie nach Erlass des Urteils an Qualifikationsmaßnahmen teilgenommen hatten. Ebenso hat die weite Verbreitung der „Gelben-Seiten“ und des Telefonbuches „Das Örtliche“ für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes Berücksichtigung gefunden."


LG untersagt die Führung des Titels "vom BVFS geprüfter und eidesstattlich verpflichteter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen", da der Titel den falschen Eindruck hervorruft, der SV besitze öffentlicher Bestellung und Vereidigung gleichgestellte Legitimation (LG Duisburg):

"Ein Verband verleiht den Titel „vom BVFS geprüfter und eidesstattlich verpflichteter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen“. Das Landgericht Duisburg hat jetzt die Führung dieser Bezeichnung untersagt, da sie irreführend ist. Nach Auffassung des Gerichts wird durch den Titel der falsche Eindruck hervorgerufen, der Sachverständige besitze eine der öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichgestellte Legitimation, die von einer staatlichen Stelle erteilt wird. Besondere Bedenken hatte das Gericht wegen der „eidesstattlichen Verpflichtung“. Es sei nicht erkennbar, worauf der Sachverständige verpflichtet werde. Auch ist die eidesstattliche Versicherung ein Mittel der Glaubhaftmachung, nicht ein Nachweis besonderer Sachkunde. Es deute alles darauf hin, dass hier eine selbst verliehene Qualifikation vorliege. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, das Vertrauen der Verbraucher auf die Seriosität amtlicher Auszeichnungen zu bewahren."

Sollten Sie sich für weiterführende Informationen interessieren, erhalten Sie diese direkt auf den Seiten des BVSK.

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